Die gesetzliche Grundlage der Jugendförderung im Kanton Solothurn beruht auf dem Art. 4.1.2. Jugend des Sozialgesetzes.
Hier findet man den Auszug.
4.1.2. Jugend
§ 112 Ziel und Zweck
1 Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezifischen Anliegen jüngerer Menschen und sorgen dafür, dass die Angebote zielgerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden.
§ 113 Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Jugendfragen bestimmen.
2 Sie fördern die Jugendarbeit, Jugendkultur und Partizipation indem sie insbesondere:
a) Beiträge leisten;
b) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen;
c) Beteiligungsmodelle für Kinder und Jugendliche schaffen.
§ 114 Kanton
1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstelle für Jugendfragen mit dem Ziel
a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu beraten;
b) Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen zu unterstützen;
c) Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten;
d) Projekte der Jugendkultur zu unterstützen;
e) die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu fördern.
§ 115 Finanzierung
1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfang Beiträge ausgerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatlicher Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung verbunden werden.